Skip to main content

Landschaftspflegeverband „Fränkische Schweiz“ e. V.

Landschaftspflegeverband
„Fränkische Schweiz“ e. V.
Rathaus Pegnitz, 91257 Pegnitz

Satzung

Landschaftspflegeverband (LPV) „Fränkische Schweiz“ e. V.

§ 1

Name, Wirkungsbereich, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Landschaftspflegeverband Fränkische Schweiz“ e. V.. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das Gebiet der Gemeinden (vornehmlich im südlichen Landkreis Bayreuth), die Mitglied des Landschaftspflegeverbandes sind, sowie auf die daran angrenzenden gemeindefreien Gebiete im Landkreis Bayreuth. Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bayreuth eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Pegnitz.

§ 2

Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Verwirklichung der in Art. 1 des Bayer. Naturschutzgesetzes genannten Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Er widmet sich der Durchführung und Förderung von landschaftspflegerischen und landschaftsgestalterischen Maßnahmen, die aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege veranlasst sind.
    Er hat hierzu im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde insbesondere
    1. ökologisch wertvolle Flächen im Vereinsgebiet zu erhalten und zu sichern, neu zu schaffen und zu pflegen, um dadurch eine möglichst vielfältige Tier- und Pflanzenwelt zu schützen und zu fördern;
    2. die Schaffung eines geeigneten, ausreichenden Systems zu fördern, durch das Biotope oder gesicherte Flächen miteinander verbunden werden.
  2. Zweck des Vereines ist darüber hinaus, die Kulturlandschaft im Vereinsgebiet nach Maßgabe der Art. 21 ff. des Gesetzes zur Förderung der bayerischen Landwirtschaft (LwFöG) durch geeignete Maßnahmen auf land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken zu pflegen, zu erhalten, zu sanieren und dabei zu gestalten.
  3. Zweck des Vereins ist ferner, die Mitglieder über Landschaftspflege und Naturschutzmaßnahmen zu beraten und zu informieren sowie Eigentümer und Pächter ökologisch wertvoller Flächen bei der Pflege und Bewirtschaftung zu beraten und zu unterstützen. Auch die Information der Öffentlichkeit über die Anliegen der Landschaftspflege und des Naturschutzes ist Aufgabe des Vereins.

§ 3

Ausführungsgrundsätze

  1. Alle zu ergreifenden Maßnahmen müssen im Einklang mit den Plänen nach Art. 3 des Bayer. Naturschutzgesetzes, den sonstigen naturschutzfachlichen Programmen, Plänen und Konzepten (z. B. Arten- und Biotopschutzprogramm, Landschaftspflegekonzept Bayern, Pflege- und Entwicklungspläne für Schutzgebiete) und mit den fachlichen Programmen und Plänen im Sinne des Art. 21 Abs. 2 Landwirtschaftsfördergesetz stehen.
  2. Der Verein führt landschaftspflegerische und -gestalterische Maßnahmen in der Regel durch beauftragte Dritte durch. Bei der Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben werden vorrangig land- und forstwirtschaftliche Betriebe beauftragt, die ortsansässig sind. Das gleiche gilt für den Maschinenring, der eine Selbsthilfeeinrichtung im Sinne von Art. 8 Landwirtschaftsförderungsgesetz ist.
  3. Der Verein ist ein privatrechtlicher Zusammenschluss im Sinne der Art. 22, 24 LWFöG und als solcher mit Bescheid des Bayer. Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten vom 01.02.2002 anerkannt.
  4. Nach Anerkennung als privatrechtlicher Zusammenschluss im Sinne des Art. 22 Abs. 2 b) Landwirtschaftsförderungsgesetz erstellt der Verein für einen Zeitraum von jeweils 5 Jahren eine Übersicht über die vorgesehenen Einzelmaßnahmen und deren Finanzierung und zu Beginn eines jeden Jahres einen Plan zur Durchführung und Finanzierung der jährlichen Maßnahmen. Die Übersicht und die Jahrespläne werden der hierfür zuständigen Behörde zur Prüfung vorgelegt.
  5. Für die jährlich vorgesehenen Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 der Satzung wird ebenfalls eine Liste erstellt (Maßnahmenliste).

§ 4

Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und förderungswürdige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die Förderung des Artenschutzes, die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und des Bayerischen Naturschutzgesetzes sowie durch die Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft im Sinne des Gesetzes zur Förderung der Bayerischen Landwirtschaft.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Entgelte bei Tätigkeiten nach § 3 Abs. 2 der Satzung sind davon nicht berührt. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder eingezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.

§ 5

Mitglieder, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich zu den Zielen und Aufgaben des Verbandes bekennen.
  2. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 6 Monaten einzuhalten ist.
  4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden.
  5. Aufnahmeantrag, Aufnahme, Austritt und Ausschluss bedürfen der Schriftform.
  6. Die Mitglieder des Vereins, die Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sind, bilden die förderfähige Vereinigung nach Art. 22 Abs. 2 b) Landwirtschaftsförderungsgesetz. Nur sie sind berechtigt, die entsprechenden Hilfen gemäß Art. 22 Abs. 1 Landwirtschaftsförderungsgesetz zu erhalten.

§ 6

Aufgaben der Mitglieder

Die Mitglieder unterstützten und fördern den Verband in seinen Zielen und Aufgaben.

§ 7

Organe

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Fachbeirat.

§ 8

Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand hat jährlich mindestens eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitglieder sind mindestens 10 Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden. Sie sind binnen einer Frist von 4 Wochen auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung oder das Bürgerliche Gesetzbuch nichts anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  3. Wahlen werden geheim durchgeführt. Sie können per Akklamation durchgeführt werden, wenn jeweils nur ein Bewerber zur Wahl steht und alle anwesenden Mitglieder damit einverstanden sind.
    1. Gesamtvorstand:
      Vorstandsmitglieder sind getrennt nach den Vertretungsgruppen (§ 9 Abs. 1 a-c) zu    wählen. Als Mitglieder des Vorstandes sind diejenigen wählbaren Personen gewählt, welche im Wahlgang die meisten Stimmen für die zu vergebenden Plätze im Vorstand erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Jedes Mitglied hat für jeden zu vergebenden Platz im Vorstand je eine Stimme.
    2. Vorsitzende und Stellvertreter:
      Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom ersten oder zweiten stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen, bestehend aus drei Personen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
    1. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
    2. die Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes (Jahres- und Kassenbericht, Jahresrechnung).
    3. die Entlastung des Vorstandes,
    4. die Verabschiedung des Haushaltes,
    5. Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
    6. Feststellung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
    7. Bestellung der beiden Rechnungsprüfer (§ 15 Abs. 3),
    8. Satzungsänderungen,
    9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 § 9

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem ersten und zweiten Stellvertreter sowie 9 Beisitzern.

    Der erste Vorsitzende ist aus dem Kreis der ersten Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden, der erste und zweite Stellvertreter sind jeweils aus den Naturschutzverbänden und aus der Landwirtschaft zu wählen.

    Dem Vorstand gehören insgesamt folgende Mitglieder an:
    1. 4 Vertreter aus den Gemeinden,
    2. 4 Vertreter der anerkannten Naturschutzverbände
    3. 4 Vertreter der Landwirtschaft (nur praktizierende Landwirte)
    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist bei seiner restlichen Amtsdauer von mindestens 6 Monaten ein Nachfolger zu wählen.
  2. Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter in der Reihenfolge mit einer Ladungsfrist von mindestens 10 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Auf mit Gründen versehenem Antrag von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder ist der Vorstand einzuberufen.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind oder ihre Stimme in Textform abgegeben haben. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltung gilt als nicht abgegeben. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  4. Bei der Beschlussfassung über Maßnahmen, die nach Programmen gem. Art .21 ff.) Landwirtschaftsförderungsgesetz gefördert werden sollen, sind nur Mitglieder des Vorstandes stimmberechtigt, die Inhaber von land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sind.
  5. Der Vorstand leitet den Verein. Er erledigt alle Angelegenheiten, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er erstellt ferner den jeweiligen Fünfjahresplan sowie die daraus abgeleiteten jährlichen Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 4 der Satzung sowie die jährliche Maßnahmenliste.
  6. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass ein Stellvertreter nur tätig werden darf, wenn vorgehende Vorstandsmitglieder verhindert sind.
  7. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Fachbehörden, Verbände und Einzelpersonen beratend beiziehen; den Fachbeirat (§ 10) soll er beiziehen.

§ 10

Fachbeirat

  1. Zur fachlichen Beratung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung wird ein Fachbeirat bestellt.
  2. Dem Fachbeirat sollen Vertreter
    1. des Landratsamtes Bayreuth,
    2. des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bayreuth-Münchberg,
    3. des Wasserwirtschaftsamtes Hof,
    4. des Amts für Ländliche Entwicklung Oberfranken,
    5. der Regierung von Oberfranken,
    6. des Bund Naturschutzes - Kreisgruppe Bayreuth -,
    7. des Landesbundes für Vogelschutz - Kreisgruppe Bayreuth -,
    8. des Fränkische-Schweiz-Vereins,
    9. der Jägervereinigung Pegnitz,
    10. des Jägervereins Bayreuth,
    11. des Kreisverbandes Bayreuth für Gartenbau und Landespflege e. V.,
    12. des Bayerischen Bauernverbandes, Kreisverband Bayreuth,
    13. der Maschinenringe im Verbandsgebiet,
    14. des Vereins Naturpark Fränkische Schweiz – Frankenjura e.V.
    angehören.
  3. Der Fachbeirat soll zu jeder Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung geladen werden.
  4. Der Vorstand kann bei Bedarf Vertreter weiterer Fachbehörden und Verbände zur Beratung hinzuzuziehen.
  5. Der Fachbeirat macht dem Vorstand Vorschläge für die Übersichts- und die jährlichen Ausführungspläne im Sinne § 3 Abs. 4 der Satzung sowie für die jährliche Maßnahmenliste im Sinne von § 3 Abs. 5 der Satzung.

§ 11

Geschäftsführung

Die Geschäfte führt der Vorstand. Er kann sie einer natürlichen oder juristischen Person übertragen. Diese muss nicht Mitglied des Vereins sein.

 § 12

Niederschriften

Über alle Sitzungen und Versammlungen der Organe des Vereins und über die dabei gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom jeweiligen Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 § 13

Finanzierung

  1. Der Verein finanziert seine Ausgaben durch
    1. Mitgliedsbeiträge,
    2. Projektförderungen und sonstige öffentliche Zuwendungen,
    3. Spenden, Sonderbeiträge und sonstige Einnahmen.
  2. Staatliche Zuwendungen sind zur Erreichung des Vereinszweckes gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung nach den Landschaftspflegerichtlinien des Bayer. Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen und gemäß § 2 Abs. 2 der Satzung nach den Richtlinien zum Bayer. Kulturlandschaftsprogramm Teil C des Bayer. Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten zu beantragen. Das gleiche gilt für Zuwendungen nach sonstigen Förderprogrammen.
  3. Alle Vereinsmitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird mit Zweidrittel-Mehrheit durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Der Beitrag ist jeweils zum Beginn eines jeden Jahres für das laufende Jahr fällig.
  4. Die nicht durch Staatszuschüsse, Zuschüsse des Landkreises und sonstige Zuwendungen gedeckten Kosten zu Maßnahmen im Vereinsgebiet sollen die Mitgliedsgemeinden, in deren Gebiet die Maßnahmen durchgeführt werden, übernehmen. Die Zuschussanträge sind rechtzeitig vor Beginn der Maßnahmen (§ 3 Abs. 6 der Satzung) an die betroffene Gemeinde zu richten.
  5. Sonderbeiträge können erhoben werden von den betroffenen Grundstückseigentümern, auf deren Grundstück eine Maßnahme durch den Verein mit schriftlicher Zustimmung des Grundstückseigentümers durchgeführt wird. Die Sonderbeiträge sind vor Beginn der Maßnahmen dem Beitragspflichtigen mitzuteilen und von diesem schriftlich anzuerkennen. Sonderbeiträge sind möglichst vor Verabschiedung des Haushaltsplanes zu vereinbaren.

§ 14

Haushaltsplan, Geschäftsjahr

  1. Der Verband erstellt zu Beginn eines jeden Jahres einen Haushaltsplan. Dabei werden Maßnahmen, die nach Art. 22 Landwirtschaftsförderungsgesetz gefördert werden sollten, jeweils gesondert erfasst. Dem haushaltsplan sind die jährliche Durchführungsplanungen und die jährliche Maßnahmenliste zugrunde zu legen.
  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15

Kassenwesen

  1. Die Kassengeschäfte werden von der Geschäftsstelle des Vereins geführt.
  2. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter in der Reihenfolge geleistet werden.
  3. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei Rechnungsprüfer/innen, die von der Mitgliederversammlung zu bestellen sind.

 § 16

Satzungsänderungen

Änderungen der Satzung können durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Ein Antrag auf Satzungsänderung muss begründet mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt gegeben werden.

§ 17

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vereinsvermögen an die Mitgliedsgemeinden im Verbandsbereich im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen aufgeteilt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben. Ein Ausgleich findet darüber hinaus nicht statt.

 

Diese Satzung ist errichtet am 20.12.2001